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Stadtjubiläum

Feuerwehr Wesel stellt vor

Übertragung der Winterwartungspflicht in Wesel

Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1990

Fassung vom 17.12.2014:

§ 3 Art und Umfang der übertragenen Straßenreinigungs- und Winterwartungspflicht Straßenreinigungspflicht
Die Fahrbahnen und Gehwege einschließlich der Bankette sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Wochen zu säubern. Zur Reinigung gehört auch die Unkrautentfernung. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

Winterwartung
Winterwartungspflicht
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens von 1,0m Breite, von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auftauende Stoffe dürfen nur an besonderen Gefahrenstellen (z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten) und in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, verwandt werden. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Abstumpfende Stoffe müssen so sorgfältig aufgebracht werden, dass die abstumpfende Wirkung in Zeiten des normalen Tagesverkehrs anhält. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

In Fußgängergeschäftsstraßen ist bei der Winterwartung von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

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Adressen / Links

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